Sozialbestattung: Kostenübernahme durch das Sozialamt

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Sozialbestattung: Bestattungskostenübernahme durch das Sozialamt

Anspruch auf die Übernahme der Bestattungskosten durch das Sozialamt, mit anderen Worten eine Sozialbestattung, hat jeder, der sich die Kosten für eine Beerdigung nicht leisten kann. Welche Voraussetzungen Sie dafür erfüllen müssen, steht auf dieser Seite.

Wer trägt die Bestattungskosten?

Wer ist berechtigt, eine Sozialbestattung zu beantragen?

Welche Kosten übernimmt das Sozialamt?

Im Bestattungsratgeber von Ferdinand Fair werden die wichtigsten Begriffe verständlich und umfassend erklärt, immer wieder auftretende Fragen beantwortet. Noch Fragen? Dann schreiben Sie uns eine Nachricht.

Wer trägt die Bestattungskosten?

Bestattungspflicht vs. Kostentragungspflicht

Wer von Gesetzes wegen für die Bestattung eines Angehörigen zuständig ist, regelt in Deutschland die sogenannte Bestattungspflicht. Diese Pflicht trifft in der folgenden Reihenfolge: Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern und Enkelkinder, Verwandte bis zum 3. Grad. Für den Fall, dass mehrere Personen, z.B. Kinder, rechtlich gesehen als Verantwortliche in Frage kommen, ist in der Regel die älteste zuständig. Aber: Das "Recht zur Totenfürsorge" ist keine zwingende Verpflichtung. Will oder kann sich der erste Zuständige, z.B. der Ehepartner, nicht kümmern, können das die nachrangigen Angehörigen übernehmen.

Die Bestattungspflicht bedeutet, dass von den Angehörigen des Verstorbenen eine ordnungsgemäße Bestattung veranlasst werden muss. Davon zu unterscheiden ist die Kostentragungspflicht. Grundsätzlich regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in § 1968 BGB, dass die Kosten einer angemessenen Bestattung aus dem Vermögen des Verstorbenen zu begleichen sind. MIt anderen Worten: Die Erben des Verstorbenen müssen die Kosten der Bestattung zahlen. Gibt es eine Erbengemeinschaft, so muss diese für die Finanzierung aufkommen.

Mit dieser Kostentragungspflicht verbunden ist aber kein Bestimmungsrecht über die Bestattungsart und die Gestaltung der Beisetzung, dies ist allein den Bestattungspflichtigen überlassen. Bevor es aber allzu kompliziert wird: In den allermeisten Fällen müssen sich die Erben auch um die Bestattung kümmern. Wichtig ist nur: Auch wenn man das Erbe ausschlägt, wird man an der Bezahlung der Bestattung nicht vorbei kommen, wenn man zugleich auch bestattungspflichtig ist.

Mehr zum Thema finden im Beitrag zur Frage: Wer muss die Bestattung bezahlen?

Wer ist berechtigt, eine Sozialbestattung zu beantragen?

Einen Antrag auf Sozialbestattung kann nur stellen, wer von Gesetzes wegen als Hinterbliebener zahlungspflichtig für die Bestattung ist. Wie oben beschrieben, sind das in Regel die Erben. Einen Anspruch auf Sozialbestattung hat aber nur, wer nachweisen kann, dass er bedürftig im Sinne des Sozialrechts ist. Dafür muss der Antragsteller nicht zwingend Sozialhilfeempfänger sein oder arbeitslos sein, auch wer nur eine geringe Rente bezieht oder ein kleines Einkommen hat, kann eine Sozialbestattung beantragen.

Im Rahmen der Anspruchsprüfung schaut das Sozialamt nicht nur auf die Vermögenslage des Antragsstellers, sondern auch das Vermögen der übrigen Angehörigen, die verpflichtet sind, sich an den Bestattungskosten zu beteiligen, wird überprüft. Denn auch wenn das Erbe dadurch vollständig aufgebraucht wird, muss es in erster Linie zur Deckung der Beerdigungskosten eingesetzt werden.

Kommt das Sozialamt zum Ergebnis, dass weder das Vermögen des Antragsstellers noch das der übrigen Hinterbliebenen ausreichend ist, kommt § 74 Sozialgesetzbuch XXII zur Anwendung:

"Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen."

Zusammenfassend lässt sich feststellen, wer Empfänger von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II (Hartz IV) ist oder nur über sehr geringe finanzielle Mittel als Arbeitnehmer, Rentner oder Student verfügt, hat gute Chancen, dass die Bestattungskosten vom Sozialamt übernommen werden.

Welche Kosten übernimmt das Sozialamt?

Wird der Antrag auf Kostenübernahme noch vor der Bestattung gestellt, erhält der Antragsteller vom Sozialamt eine Kostenübernahmeerklärung. Diese kann Ferdinand Fair dann bei Beauftragung vorgelegt werden, wir rechnen dann später direkt mit dem zuständigen Sozialamt ab.

Sollten die Hinterbliebenen überraschenderweise doch nennenswert Vermögen erben, das bei der Antragsstellung beim Sozailamt unbekannt war und deshalb nicht berücksichtigt werden konnte, sollte der Antragsteller dem Sozialamt die erhaltenen Leistungen wieder erstatten. Sicher wäre es wünschenswert, wenn man schon vor der Beauftragung der Bestattung wüsste, wie hoch die Kostenübernahme durch das Sozialamt ausfällt. Aber in der Realität tritt der Sterbefall nicht selten doch überraschend ein. Und nicht zuletzt können und wollen sich viele Sozialämter vorab gar nicht mit dem Sachverhalt befassen.

Der absolute Regelfall ist deshalb die Beantragung der Kostenübernahme nach der Bestattung. Wie hoch der Kostenbeitrag des Sozialamts ausfällt, ob nur anteilig oder zu 100 Prozent, ist abhängig von der zuständigen Kommune und den ortsüblichen Kosten für ein durchschnittliche Bestattung. In der Regel übernimmt das Sozialamt die Kosten für die folgende Leistungen:

  • Kosten der Todesbescheinigung, der Arzt oder Krankenhaus austellen
  • Kosten der Abholung/Überführung vom Sterbeort durch den Bestatter
  • Kosten für Sarg und Urne
  • Kosten der Einäscherung bei einer Feuerbestattung
  • Sargträger bei einer Erdbestattung
  • Grab- und Beisetzungsgebühren für ein einfaches Erd- oder Urnengrab
  • Leistungen des Bestatters

Die Betonung bei der Kostenübernahme durch den Staat liegt selbstverständlich auf einem möglichst geringen finanziellen Aufwand. Trotzdem hat jeder Verstorbene es verdient, würdig bestattet zu werden.
Deshalb gibt es bei der Sozialbestattung auch keine Pflicht der Angehörigen, nur eine anonyme Bestattung in Auftrag zu geben. Es darf auch der örtliche Friedhof oder sogar ein Friedwald sein.

Dennoch gibt es bestimmte Positionen, die eher nicht vom Sozialamt gedeckt werden, weil es über den zwingend notwendigen Rahmen einer Bestattung hinausgeht. Dazu gehören z.B. die Grabpflege, Trauercafé, eine große Trauerfeier oder Reisekosten der Angehörigen und ein Trauerredner.

Ein Sozialbestattung muss beim zuständigen Sozialamt beantragt werden. So geht's.

Sie wollen eine Sozialbestattung beantragen? Sprechen Sie Ferdinand Fair dazu gerne an. Wir unterstützen Sie dabei gerne!